Satzung FC Ergolding 1932 e.V.
1) Der Verein führt den Namen „FC Ergolding 1932 e.V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Ergolding und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der VRNr 42 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V. oder den betroffenen Sportfachverbänden an.
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten:
- Fußball
- Karate
- Kegeln
- Schach
- Schwimmen
- Stockschützen
- Taekwondo
- Tennis
- Turnen und Tanzen
- Volleyball
Weitere Abteilungen können aufgenommen werden - die Entscheidung liegt beim Vereinsausschuss.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft grundsätzlich der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich oder nebenamtlich Beschäftigte anzustellen.
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Ablehnung eines Vereinsaufnahmeantrags erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands mit entsprechender Begründung. Sollte die Aufnahme nicht abgelehnt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Eingangs des Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
4) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
5) Mitglieder sind erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres wahlberechtigt und wählbar.
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
2) Der schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Hierfür ist maßgeblich der Eingang im Geschäftszimmer.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
b. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen verstößt,
c. wenn er sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
d. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu eben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
5) Bei einem Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss aus dem Verein ohne Anhörung des Betroffenen beschließen. Der jeweilige Abteilungsleiter ist mindestens 14 Tage vor dem Ausschluss zu unterrichten.
6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a. Verweis
b. Ausschluss für längstens 1 Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
c. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied - mit Ausnahme des Ausschlusses gem. Ziffer 5 - mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 15. Februar eines Jahres zu entrichten. Bei einem Eintritt während des Jahres wird der Beitrag quartalsmäßig (je angefangenes Quartal) berechnet und erhoben. Die Beitragsleistung erfolgt im Regelfall im Einzugsverfahren.
2) Die Geldbeiträge werden vom Vereinsausschuss festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung vom Vereinsausschuss beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2 Stellvertretern
- Schatzmeister
- Schriftführer
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen der beiden Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind soweit nicht in der Satzung wie unter Absatz 6 weitere Ausnahmen zugelassen sind.
3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
4) Wiederwahl ist möglich.
5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende und jeweils einzeln seine beiden Stellvertreter zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zu 2.500,00 € berechtigt sind.
Bei Beträgen über 2.500,00 € bis zu einschließlich 5.000,00 € ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter, bei Verhinderung der Stellvertreter mit dem Schatzmeister, bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden die beiden Stellvertreter gemeinsam oder einzeln mit dem Schatzmeister zu solchen Rechtsgeschäften berechtigt sind.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 5.000,00 € bis 30.000,00 € ist der Gesamtvorstand hierzu berechtigt.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 30.000,00 € bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
Der Schatzmeister hat im Innenverhältnis Bankvollmacht zur Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse.
7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandsanwesend sind.
8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
9) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen und geleitet.
10) Ein entsprechendes Sitzungsprotokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- 3 Beisitzern
- und einem Jugendbeauftragten.
2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen und geleitet.
3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Der Vereinsausschuss trifft Entscheidungen, die den Verein mit mehr als 30.000 € brutto belasten. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
4) Ein entsprechendes Sitzungsprotokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
5) Ein Ehrenvorstand hat Sitz- und Stimmrecht im Vereinsausschuss.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Auch durch die Mehrheit im Vorstand bzw. im Vereinsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitliederversammlung einberufen werden.
2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorstand oder einem seiner Stellvertreter entweder schriftlich (auch per Mail) oder durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder einem entsprechenden Nachfolgeblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit wesentlichen Inhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung bei den Vorständen schriftlich Anträge einreichen. Über die Behandlung von Anträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet diese mit Zweidrittelmehrheit.
Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide stellvertretende Vorsitzende ebenfalls verhindert sein, wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c. Wahl und Abberufung der Beisitzer und des Jugendbeauftragten
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen.
e. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
f. Alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Wirtschaftsbeirat kann vom Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses einberufen werden. Er berät und unterstützt den Vorstand. Er besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2) Sonderprüfungen sind möglich.
3) Art und Umfang der Kassenprüfung obliegt den Kassenprüfern und muss angemessen sein. Eine Sonderprüfung muss vom Vereinsausschuss angeordnet werden.
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2) Die Abteilungsversammlungen wählen Ihre Abteilungsleiter auf die Dauer von 3 Jahren.
3) Sollte in einer Abteilung die Position des Abteilungsleiters mangels Bewerber nicht durch Wahl besetzt werden können, kann der Vorstand eine oder mehrere geeignete Personen mit dessen bzw. deren Zustimmung in die Funktion der geschäftsführenden Abteilungsleitung berufen.
4) Es gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
5) Die Abteilungen können zur Verwaltung der Abteilungsbeiträge, der Spenden und der Einnahmen aus Werbeverträgen eigene Konten führen. Die Abteilungsleiter, auch im Sinne von Ziffer 3, können durch Beschluss des Vorstands bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte für ihren Bereich bis zu einem Betrag von 2.500,00 € abzuschließen. Die Eingehung von Beschäftigungsverhältnissen ist hiervon ausgenommen.
6) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder Ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß
a. gegen die Interessen des Vereins oder
b. gegen die Vereinssatzung oder
c. gegen Vereinsordnungen oder
d. gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
Für die Entscheidung ist der Vereinsausschuss zuständig.
Der Verein, der Vorstand, die Ausschussmitglieder und die Vereinsmitglieder, die für den gemeinnützigen Zweck des Vereins tätig sind, haften gegenüber den Mitgliedern und dem Verein im Innenverhältnis für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz, den Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Dies gilt unabhängig von der Betragsgrenze der §§ 31a, 31b BGB.
1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht und Eintrittsdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3) Als Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen seiner Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
6) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied zum Datenschutzbeauftragten, der nicht Mitglied des Vorstands ist, ernennen. In diesem Fall erledigt der Datenschutzbeauftragte auch die Aufgabe aus Absatz 4.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigen Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Markt Ergolding mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
Alle Geldbeträge sind Bruttobeträge.
Die Satzung vom 27.11.2017 wurde in der Mitgliederversammlung am 07.05.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.